Von KSK bis Praktikum beantworte ich hier kurz die Fragen, die mir häufig gestellt werden.

Kann ich bei schlichtundbündig ein Praktikum machen?
Leider nein. Ich schätze die Arbeit mit jungen Menschen sehr. Allerdings ist sie zeitintensiv, wenn sich die Praktikumsinhalte nicht nur auf das Kaffee kochen beschränken sollen. Und als Einzelunternehmerin kann ich die Betreuung und Verantwortung nicht einfach delegieren. Aber ich wünsche allen "Lernenden" auf Ihrem Weg alles Gute und viel Erfolg.
Machen Sie auch Webseiten?
Konzeption und Gestaltung: Ja. Für die technische Umsetzung und Betreuung kollaboriere ich mit dem ProjektMCE (Kontakt: Michael Schildener, Telefon 0 53 32 / 94 64 310, www.projektmce.de).
Vergütung, AGD Tarifvertrag, Nutzungslizenz – was bedeutet das alles?
Ich arbeite mit dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (VTV). Der wird seit 1979 verhandelt und abgeschlossen und ist eine gute Orientierung für die Vergütung von Designleistungen: Transparent schlüsselt der VTV-Katalog alle erdenklichen Gestaltungsleitungen auf. 
Das Berechnungsmodell des VTV unterteilt die Vergütung in drei Teile:
– Entwurfsleistungen | Werkvertrag nach §631 BGB
– Eingeräumte Nutzungslizenzen | Lizenzvertrag nach §31 UrhG
– Zusätzliche Leistungen | Dienstvertrag – abgerechnet werden (nur) die geleistete Arbeitszeit
7% oder 19% Mehrwertsteuer?
Sie zahlen für die Nutzungslizenz (Hauptleistung entsprechend §12, 7c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den reduzierten Umsatzsteuersatz von 7%. Dieser Mehrwertsteuersatz gilt auch für die Entwurfsleistungen die erbracht werden, um die Hauptleistung überhaupt zu ermöglichen, sowie alle zusätzlichen Nebenleistungen die der von Ihnen vorgesehenen Nutzung dienen, wie die Reinzeichnung oder die Umsetzung der entworfenen Website.
Der volle Mehrwertsteuersatz von 19% fällt an für alle Arbeiten, die nicht dem Urheberrecht unterliegen, für Retusche oder Reinzeichnung fremder Entwürfe und für die Beratung.
Wie unterscheiden Sie Werk- und Dienstvertrag?
Wenn Sie mit schlichtundbündig die Lieferung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses verabreden, handelt es sich um einen Werkvertrag. Wie Sie das Werk anschließen nutzen regelt die Lizenzierung. Beauftragen Sie mich hingegen mit dem, was Juristen „das bloße Wirken“ nennen – also Beratung, einfache Grafikleistungen oder Betreuung der Webseitentechnik – liegt ein Dienstvertrag vor.
Wozu die Nutzungslizenz und wie wird sie berechnet?
Die Nutzungslizenz sorgt für Rechtssicherheit für Sie als Auftraggeber, denn das Urheberrecht gilt für Designs, Texte, Fotografien –  schlicht für alles, was der rechten, kreativen Gehirnhälfte entspringt. Und das Urheberrecht ist nicht verkäuflich, es ist untrennbar mit der Urheberin oder dem Urheber verbunden – und wird sogar vererbt, denn es gilt 70 Jahre über den Tod hinaus. Verkäuflich ist aber das Nutzungsrecht. 
Mit der Nutzungslizenz erwerben Sie einen eindeutigen Rahmen in dem Sie mein kreativen Leistungen für Ihre Zwecke nutzen können. Stellen Sie sich die Nutzungslizenz wie das Bezin vor, das sie Ihrem frisch für Sie entworfenen Automobil in den Tank füllen. Sie tanken natürlich nur so viel, wie Sie vorhaben zu verbrauchen. 

Die Lizenz wird beschrieben durch...
– Nutzungsart: einfach oder ausschließlich/exklusiv (einfach heißt, für den Entwurf, das Foto, den Text kann auch anderen Auftraggebern ein Nutzungsrecht eingeräumt werden
– Nutzungsgebiet: regional, national, europaweit, weltweit
– Nutzungsdauer: 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre, zeitlich unbegrenzt
– Nutzungsumfang: gering, mittel, groß, umfangreich (abhängig von der Auflagenhöhe, den verschiedenen Medien, in denen die Nutzung geplant ist, u.a.)

Wichtig: Wenn Sie während der erworbenen Lizenzzeit Veränderungen an Ihrem Design möchten, fallen keine weiteren Lizenzkosten an, sondern lediglich die tatsächlich angefallenen Stunden für die Entwurfsarbeit bei der Umgestaltung. Sie müssen ja auch nicht nachtanken, nur weil Sie sich von Ihrer Vertragswerkstatt andere Felgen an Ihrem Auto anbringen lassen.
Netzwerk oder Klüngel?
Wenn einmal weitere Fachleute wichtig und notwendig sind, um Ihr Projekt zum bestmöglichen Ergebnis zu bringen, rechnen diese direkt mit Ihnen ab. Ebenso Druckereien und Verlage. Ich nehme keine verdeckte oder offene Provision, sondern koordiniere und verhandele in Ihrem Auftrag und Sinne den besten Preis für Sie.  
Was ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK)?
Die Künstlersozialabgabe von derzeit 4,2% auf alle schlichtundbündig-Leistungen führen Sie als Verwerter am Ende des Jahres zusammen mit allen anderen Ihnen in Rechnung gestellten Kunstverwertungsleistungen an die Künstlersozialkasse (KSK) ab. Das gilt nicht, wenn Sie ein privater Auftraggeber sind. Zu Details des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG), das seit 1981 in Kraft ist, oder das Umsatzsteuergesetztes (UStG) befragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder informieren Sie sich auf www.kuenstlersozialkasse.de
Wer oder was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Der Sitz der KSK ist in Wilhelmshaven.  Sie ist selbst kein Leistungsträger,sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt. Informieren Sie sich auf www.kuenstlersozialkasse.de
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